Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Achter Teil - Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 - 83k) |
Abschnitt 2 - Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 80 - 83e) |
(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn
1. | bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre, | |
2. | bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe | 17.07.2015 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 | |
02.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) | 20.07.2006 |
voraussetzungen § 83aAuslieferungs-
unterlagen § 83bBewilligungs-
hindernisse § 83cVerfahren und Fristen § 83dEntlassung des Verfolgten § 83eVernehmung des Verfolgten
Rechtsprechung zu § 83b IRG
291 Entscheidungen zu § 83b IRG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 11.05.2023 - 1 Ausl 23/23
- BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum ...
- BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
Erforderlichkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 IRG bei ...
- OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
- OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von ...
- BVerfG, 28.10.2009 - 2 BvR 2236/09
Keine Grundrechtsverletzung durch Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen ...
- OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21
Bewilligung der Auslieferung unter Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher ...
- OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19
Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung ...
- OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15
Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts eines EU-Ausländers in Deutschland ...
- OLG Naumburg, 12.12.2022 - 1 AR 119/22
Querverweise
Auf § 83b IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Allgemeine Regelungen
- § 79 (Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union