Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Achter Teil - Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 - 83k) |
Abschnitt 2 - Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 80 - 83e) |
(1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden werden.
(2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen.
(3) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.
(4) 1Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. 2Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen. 3Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen hat. 4Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden.
(5) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
(6) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.11.2020 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 23.11.2020 | |
26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
05.09.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts | 27.08.2017 | |
02.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) | 20.07.2006 |
voraussetzungen § 83aAuslieferungs-
unterlagen § 83bBewilligungs-
hindernisse § 83cVerfahren und Fristen § 83dEntlassung des Verfolgten § 83eVernehmung des Verfolgten
Rechtsprechung zu § 83c IRG
40 Entscheidungen zu § 83c IRG in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 16.09.2022 - 1 AR (Ausl) 18/22
Auslegung des § 83c Abs. 4 S. 2 und 3 IRG nach EuGH-Urteil; Verantwortlichkeit ...
- OLG Braunschweig, 27.09.2016 - 1 AR (Ausl) 10/16
Auslieferungshaft: Berechnung der Frist des § 83c Abs. 1 IRG unter ...
- OLG Bremen, 05.09.2018 - 1 AuslA 13/18
Keine Beiordnung und kein Akteneinsichtsrecht für den Beistand im ersuchenden ...
- OLG Karlsruhe, 27.03.2020 - Ausl 301 AR 47/20 Corona
Europäischer Haftbefehl: COVID-19-Pandemie als außergewöhnlicher Umstand, ...
- OLG Brandenburg, 04.05.2020 - 1 AR 25/19
Rechtsfolgen der Verschiebung des Termins zur Übergabe des Verfolgten wegen eines ...
- KG, 23.04.2019 - 151 AuslA 187/18
Dauer der Durchführungshaft
- OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - Ausl 301 AR 135/18
Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls bei nicht fristgemäßer Überstellung an ...
- OLG Karlsruhe, 24.02.2005 - 1 AK 3/05
Weiterlieferung im vereinfachten Auslieferungsverfahren: Entbehrliche Zustimmung ...
- KG, 14.01.2013 - 151 AuslA 165/12
Haft zur Durchführung der Auslieferung; zum unmittelbaren Bevorstehen der ...
- OLG Braunschweig, 12.10.2021 - 1 AR (Ausl) 6/18
Rechtmäßigkeit der Auslieferungshaft als Überhaft; Keine gerichtliche Überprüfung ...
Querverweise
Auf § 83c IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 83d (Entlassung des Verfolgten)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen
- § 98 (Vorrang des Dreizehnten Teils)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Verfolgungsverjährung
- § 78b (Ruhen)