Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Achter Teil - Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 - 83k) |
| Abschnitt 2 - Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 80 - 83e) |
(1) Solange eine Entscheidung über die Auslieferung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.
(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertretern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesenheit zu gestatten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) vom 20.07.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) | 20.07.2006 |
voraussetzungen § 83aAuslieferungs-
unterlagen § 83bBewilligungs-
hindernisse § 83cVerfahren und Fristen § 83dEntlassung des Verfolgten § 83eVernehmung des Verfolgten
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 83e IRG
Entscheidung zu § 83e IRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 19.12.2006 - 4 Ws 572/06
Zulässigkeit der Strafvollstreckung, Auslieferung aufgrund ...