Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Achter Teil - Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 - 83k) |
Abschnitt 2 - Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 80 - 83e) |
Zitiervorschläge
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(1) Solange eine Entscheidung über die Auslieferung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.
(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertretern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesenheit zu gestatten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) vom 20.07.2006
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
02.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) | 20.07.2006 |
§ 80Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
§ 81Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
§ 82Nichtanwendung von Vorschriften
§ 83Ergänzende Zulässigkeits-
voraussetzungen § 83aAuslieferungs-
unterlagen § 83bBewilligungs-
hindernisse § 83cVerfahren und Fristen § 83dEntlassung des Verfolgten § 83eVernehmung des Verfolgten
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voraussetzungen § 83aAuslieferungs-
unterlagen § 83bBewilligungs-
hindernisse § 83cVerfahren und Fristen § 83dEntlassung des Verfolgten § 83eVernehmung des Verfolgten
Rechtsprechung zu § 83e IRG
Entscheidung zu § 83e IRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 19.12.2006 - 4 Ws 572/06
Zulässigkeit der Strafvollstreckung, Auslieferung aufgrund ...