Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Achter Teil - Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 - 83k) |
Abschnitt 3 - Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 83f - 83g) |
(1) Die Durchlieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ist zulässig, wenn sich aus den übermittelten Unterlagen
1. | die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, | |
2. | das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls oder einer in § 10 bezeichneten Urkunde, | |
3. | die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat und | |
4. | die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes, |
ergeben.
(2) Auf die Durchlieferung aus einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Information die Information, dass ein Auslieferungsersuchen vorliegt, tritt.
(3) 1Die Durchlieferung Deutscher zur Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat, an den die Auslieferung erfolgt, zusichert, den Verfolgten auf deutsches Verlangen nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen. 2Die Durchlieferung Deutscher zur Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Betroffene zustimmt.
(4) Über ein Ersuchen um Durchlieferung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe | 17.07.2015 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 | |
02.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) | 20.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 83f IRG
6 Entscheidungen zu § 83f IRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 15.04.2020 - 2 Ws 39/19
Einschränkende Auslegung des § 84a Abs. 3 S. 1 IRG
- OLG Hamm, 23.01.2020 - 2 Ws 45/19
Vollstreckung eines italienischen Urteils gegen zwei deutsche Staatsangehörige ...
- OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 2 Ausl D 2/16
Die Durchbeförderung zwischen Mitgliedsstaaten der EU richtet sich seit dem ...
- OLG Frankfurt, 14.04.2021 - 1 AuslD 82/21
Fehlende Angabe der Staatsangehörigkeit bei Durchlieferung
- OLG Frankfurt, 14.03.2007 - 2 Ausl D 17/07
Internationale Rechtshilfe: Genehmigung einer Durchbeförderung im Zusammenhang ...
- OLG Hamm, 19.12.2006 - 4 Ws 572/06
Zulässigkeit der Strafvollstreckung, Auslieferung aufgrund ...
Querverweise
Auf § 83f IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 83g (Beförderung auf dem Luftweg)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84a (Voraussetzungen der Zulässigkeit)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen
- § 98 (Vorrang des Dreizehnten Teils)
- Schlussvorschriften
- § 101 (Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen)