Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Achter Teil - Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 - 83k) |
| Abschnitt 3 - Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 83f - 83g) |
§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) vom 20.07.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) | 20.07.2006 |
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Rechtsprechung zu § 83g IRG
Entscheidung zu § 83g IRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 19.12.2006 - 4 Ws 572/06
Zulässigkeit der Strafvollstreckung, Auslieferung aufgrund ...