Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Achter Teil - Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 - 83k) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 78 - 79) |
(1) 1Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. 2Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
(2) 1Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. 2Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. 3Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. 4Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.
(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) vom 20.07.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
02.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) | 20.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 79 IRG
169 Entscheidungen zu § 79 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 04.12.2020 - Ausl 301 AR 173/20
Auslieferung eines Strafverfolgten an Italien
- KG, 14.08.2006 - AuslA 378/06
Zweiteilung des Auslieferungsverfahrens: Vorabentscheidung der ...
- OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19
Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die ...
- OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen
- BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15
Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.05.2015 - 2 AuslA 218/13
Auslieferungsverfahren: Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche ...
- OLG Frankfurt, 22.05.2015 - 2 AuslA 218/13
- OLG Celle, 16.12.2016 - 1 AR (Ausl) 89/16
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit nach § ...
- OLG Karlsruhe, 14.03.2016 - 1 AK 109/15
Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Polen: Verletzung rechtlichen Gehörs ...
- KG, 21.09.2020 - 4 Ws 101/19
Vorlage an den BGH zur europäischen Ermittlungsanordnung: Antragsberechtigung des ...
- OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von ...
Querverweise
Auf § 79 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85e (Inländisches Vollstreckungsverfahren)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen
- § 98 (Vorrang des Dreizehnten Teils)