Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) 1Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. 2Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.
(3) 1Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. 2Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.
vorschriften § 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Rechtsprechung zu § 120 StPO
1.091 Entscheidungen zu § 120 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 17.05.2021 - 2 Ws 145/21
Keine Bindungswirkung des Antrags auf Außervollzugsetzung für Haftrichter; ...
- OLG Hamm, 10.01.2023 - 5 Ws 341/22
SkyECC, EncroChat, zu erwartende Verfahrensverzögerung, Zeitraum für einen ...
- AG Halle/Saale, 26.06.2012 - 395 Gs 300/12
Untersuchungshaft: Anspruch auf Akteneinsicht des Verteidigers vor Durchführung ...
- BGH, 24.01.2018 - 1 StR 36/17
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Beschleunigungsgebot in Haftsachen: ...
- OLG München, 18.01.2019 - 2 Ws 43/19
Prüfungskompetenz des Haftgerichts nach Vorlage der Akten an das ...
- KG, 17.06.2011 - 2 Ws 219/11
Fortbestand des nicht vollzogenen Haftbefehls nach Rechtskraft des Urteils
- KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19
Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen ...
- OLG Oldenburg, 25.01.2021 - 1 HEs 1/21
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Flucht- und ...
- VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277
Erfolgloser Antrag auf Krankenhilfe wegen örtlicher Unzuständigkeit
- OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 1 Ss 364/15
Zum Begriff des Beweisantrags (hier: Konnexität)
Querverweise
Auf § 120 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 120 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 307 II (Keine Vollzugshemmung) (zu § 120 II)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 15 (Ersatzpflichtige Kasse) (zu § 120 VII)