Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   2. Abschnitt - Beschwerde (§§ 304 - 311a)   
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Textdarstellung

  

§ 307
Keine Vollzugshemmung

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

Rechtsprechung zu § 307 StPO

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Querverweise

Auf § 307 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
          § 147 (Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 161a (Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft)
          § 163 (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)
          § 163a (Vernehmung des Beschuldigten)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311a (Nachträgliche Anhörung des Gegners)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
          § 406e (Akteneinsicht)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 463 (Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung)
     
      Schutz und Verwendung von Daten
        Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
          § 480 (Entscheidung über die Datenübermittlung)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Aufgaben und allgemeine Vorschriften
          § 305a (Befugnisse und Maßnahmen gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011)
          § 306 (Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        3. Auskünfte und Prüfungen
          § 44c (Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen)
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) 
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
        § 6 (Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt)
        § 7 (Herausgabe von Kommunikationsdaten)
     
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
        Überwachung von Unternehmensabschlüssen
          § 107 (Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Allgemeine Vorschriften
          § 16 (Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Behördliches Verfahren
          § 69 (Auskunftsverlangen, Betretungsrecht)
          § 70 (Beschlagnahme)
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Allgemeines
          § 57 (Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten)

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