(1) 1Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. 2Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.
beschluss § 306Einlegung; Abhilfeverfahren § 307Keine Vollzugshemmung § 308Befugnisse des Beschwerdegerichts § 309Entscheidung § 310Weitere Beschwerde § 311Sofortige Beschwerde § 311aNachträgliche Anhörung des Gegners
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Rechtsprechung zu § 311a StPO
117 Entscheidungen zu § 311a StPO in unserer Datenbank:
- LG Bonn, 15.11.2023 - 64 Qs 53/22
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 20.06.2024 - 2 Ws 84/24
Zulässigkeit des Antrags des Bundeskartellamtes auf Durchführung des ...
- StGH Hessen, 11.09.2019 - P.St. 2701
1. Hält sich die Verwerfung eines Rechtsmittels durch das Fachgericht als ...
Zum selben Verfahren:
- StGH Hessen, 13.02.2019 - P.St. 2693
Die Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Grundrechtsklage setzt auch die ...
- StGH Hessen, 13.02.2019 - P.St. 2693
- BVerwG, 13.08.2025 - 2 WDB 6.25 Corona
- BGH, 11.03.2026 - 2 ARs 98/25
- BVerfG, 25.01.2018 - 2 BvR 1362/16
Anspruch auf rechtliches Gehör in einem Ermittlungsverfahren wegen ...
- BVerfG, 05.07.2024 - 2 BvR 782/24
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchungs- und ...
- OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
Richterablehnung im Beschwerdeverfahren in Strafsachen: Zeitliche Zulässigkeit ...
Querverweise
Auf § 311a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 147 (Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e (Akteneinsicht)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 480 (Entscheidung über die Datenübermittlung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 62 (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87h (Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
- § 6 (Ergänzende Verfahrensvorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 107 (Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83b (Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 57 (Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Vorstand
- § 74a (Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 311a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 33a (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 308 I (Befugnisse des Beschwerdegerichts)