(1) 1Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. 2Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.
beschluss § 306Einlegung; Abhilfeverfahren § 307Keine Vollzugshemmung § 308Befugnisse des Beschwerdegerichts § 309Entscheidung § 310Weitere Beschwerde § 311Sofortige Beschwerde § 311aNachträgliche Anhörung des Gegners
Rechtsprechung zu § 311a StPO
103 Entscheidungen zu § 311a StPO in unserer Datenbank:
- LG Bonn, 15.11.2023 - 64 Qs 53/22
- OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen erstmals zuungunsten ausgefallene ...
- BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 45/11
Unzulässigkeit einer wegen Verletzung von Art 103 Abs 1 GG erhobenen ...
- StGH Hessen, 11.09.2019 - P.St. 2701
1. Hält sich die Verwerfung eines Rechtsmittels durch das Fachgericht als ...
Zum selben Verfahren:
- StGH Hessen, 13.02.2019 - P.St. 2693
Die Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Grundrechtsklage setzt auch die ...
- StGH Hessen, 13.02.2019 - P.St. 2693
- BVerfG, 25.01.2018 - 2 BvR 1362/16
Anspruch auf rechtliches Gehör in einem Ermittlungsverfahren wegen ...
- OLG Karlsruhe, 04.11.2014 - 2 Ws 331/14
Beschwerdeverfahren gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss in ...
- BVerfG, 03.03.2023 - 2 BvR 1810/22
Stillschweigendes Übergehen eines Adhäsionsantrags (Verletzung des Rechts auf ...
- VerfGH Berlin, 18.10.2023 - VerfGH 13 A/23
Erfolgloser Eilantrag wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der bereits erhobenen ...
- OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
Richterablehnung im Beschwerdeverfahren in Strafsachen: Zeitliche Zulässigkeit ...
Querverweise
Auf § 311a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 147 (Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e (Akteneinsicht)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 480 (Entscheidung über die Datenübermittlung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 62 (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87h (Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
- § 6 (Ergänzende Verfahrensvorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 3. Auskünfte und Prüfungen
- § 44c (Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 107 (Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 16 (Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte)
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Zuständige Behörde und Verfahren
- § 18 (Befugnisse der Bundesanstalt)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83b (Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 57 (Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Vorstand
- § 74a (Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 311a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 33a (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 308 I (Befugnisse des Beschwerdegerichts)