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Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   2. Abschnitt - Beschwerde (§§ 304 - 311a)   
Gliederung
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§ 305a
Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

(1) 1Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

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Rechtsprechung zu § 305a StPO

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Querverweise

Auf § 305a StPO verweisen folgende Vorschriften:

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