(1) 1Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
beschluss § 306Einlegung; Abhilfeverfahren § 307Keine Vollzugshemmung § 308Befugnisse des Beschwerdegerichts § 309Entscheidung § 310Weitere Beschwerde § 311Sofortige Beschwerde § 311aNachträgliche Anhörung des Gegners
Rechtsprechung zu § 305a StPO
156 Entscheidungen zu § 305a StPO in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 02.06.2015 - 20 Ws 110/15
Verständigung im Strafprozess: Konsequenzen einer fehlenden Verständigung über ...
- BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22
Wertersatzeinziehung (Angabe in Euro); Weisungen (Anzeige des Wohnsitzes oder ...
- BGH, 05.07.2022 - StB 7/22 Corona
BGH entscheidet zur Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung von ...
- BGH, 11.09.2014 - 4 StR 148/14
Verständigung (Recht auf faires Verfahren; erforderliche Belehrung über die ...
- OLG Nürnberg, 11.01.2019 - 2 Ws 855/18
Unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht
- BGH, 09.11.2016 - 1 StR 428/16
Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über die Beschwerden ...
- BGH, 24.03.2022 - StB 5/22 Corona
Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten ...
- BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers ...
- BGH, 04.12.2014 - 4 StR 60/14
Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Voraussetzungen einer Feststellung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 10.10.2013 - 1 Ws 390/13
Möglichkeit der Aufhebung der Arrestanordnung nach vorläufiger Einstellung des ...
- OLG Hamm, 10.10.2013 - 1 Ws 390/13
Querverweise
Auf § 305a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 7 (Anzeigen und Auskünfte)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)