(1) 1Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
beschluss § 306Einlegung; Abhilfeverfahren § 307Keine Vollzugshemmung § 308Befugnisse des Beschwerdegerichts § 309Entscheidung § 310Weitere Beschwerde § 311Sofortige Beschwerde § 311aNachträgliche Anhörung des Gegners
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Rechtsprechung zu § 305a StPO
167 Entscheidungen zu § 305a StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22
Wertersatzeinziehung (Angabe in Euro); Weisungen (Anzeige des Wohnsitzes oder ...
- VerfGH Sachsen, 13.11.2025 - 78-IV-25
- OLG Frankfurt, 25.02.2025 - 3 Ws 44/25
Bewährungsweisung zur Mitteilung Wechsel von Wohnung oder Aufenthaltsort an ...
- BGH, 05.07.2022 - StB 7/22 Corona
BGH entscheidet zur Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung von ...
- OLG Celle, 26.08.2025 - 2 ORs 96/25
Parteiverrat; Mediation; Parteiverrat durch anwaltliche Vertretung nach ...
- KG, 11.03.2019 - 5 Ws 20/19
Beschwerde gegen einen Strafaussetzungsbeschluss: Anfechtbarkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18
Zulässigkeit der ausschließlich gegen das Fehlen einer Kompensationsentscheidung ...
- KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18
- OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 2 Ws 321/20
Zulässigkeit der Anhörung eines Untergebrachten durch Berichterstatterin als ...
- OLG Rostock, 02.06.2015 - 20 Ws 110/15
Verständigung im Strafprozess: Konsequenzen einer fehlenden Verständigung über ...
- BGH, 09.11.2016 - 1 StR 428/16
Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über die Beschwerden ...
Querverweise
Auf § 305a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 7 (Anzeigen und Auskünfte)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)