Wertpapierprospektgesetz
(Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist)
Artikel 1 des Gesetzes vom 22.06.2005 (BGBl. I S. 1698), in Kraft getreten am 28.06.2005 bzw. 01.07.2005zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2021 (BGBl. I S. 2570) m.W.v. 16.08.2021 bzw. 01.01.2022
Abschnitt 1
Abschnitt 2
§ 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts
§ 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung
§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt
§ 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger
§ 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist
Abschnitt 3
§ 8 Prospektverantwortliche
§ 9 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt
§ 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt
§ 11 Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
§ 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt
§ 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
§ 14 Haftung bei fehlendem Prospekt
§ 15 Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt
§ 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
Abschnitt 4Zuständige Behörde und Verfahren (§§ 17 - 20)
§ 17 Zuständige Behörde
§ 18 Befugnisse der Bundesanstalt
§ 19 Verschwiegenheitspflicht
§ 20 Sofortige Vollziehung
Abschnitt 5Sonstige Vorschriften (§§ 21 - 28)
§ 21 Anerkannte Sprache
§ 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung
§ 23 (weggefallen)
§ 24 Bußgeldvorschriften
§ 25 Maßnahmen bei Verstößen
§ 26 Datenschutz
§ 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes
§ 28 Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen