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Deutschland

Wertpapierprospektgesetz
(Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist)

Artikel 1 des Gesetzes vom 22.06.2005 (BGBl. I S. 1698), in Kraft getreten am 28.06.2005 bzw. 01.07.2005

zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.02.2026 (BGBl. I S. 33) m.W.v. 10.07.2026

Abschnitt 1

§ 1Anwendungsbereich

§ 2Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

§ 3(weggefallen)

§ 4Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung

§ 5Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt

§ 6(weggefallen)

§ 7Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist

Abschnitt 3

§ 8Prospektverantwortliche

§ 9Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt

§ 10Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt

§ 11Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

§ 12Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt

§ 13Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

§ 14Haftung bei fehlendem Prospekt

§ 15Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt

§ 16Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche

Abschnitt 4

§ 17Zuständige Behörde

§ 18Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Gesetzes

§ 18aBefugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2631

§ 19Verschwiegenheitspflicht

§ 20Sofortige Vollziehung

Abschnitt 5

§ 21Anerkannte Sprache

§ 22Elektronische Einreichung, Aufbewahrung

§ 23Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal

§ 24Bußgeldvorschriften

§ 24aBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2631

§ 25Maßnahmen bei Verstößen

§ 26Datenschutz

§ 27Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes

§ 28Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

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