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Wertpapierprospektgesetz
| Abschnitt 4 - Zuständige Behörde und Verfahren (§§ 17 - 20) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wertpapierprospektgesetz (https://dejure.org/gesetze/WpPG/__paste_norm__.html)
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Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 1129/2017 in der jeweils geltenden Fassung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 |
§ 17Zuständige Behörde
§ 18Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Gesetzes
§ 18aBefugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2631
§ 19Verschwiegenheits-
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Rechtsprechung zu § 17 WpPG
Entscheidung zu § 17 WpPG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 16.12.2021 - 3 U 90/20
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