Wertpapierprospektgesetz
Abschnitt 4 - Zuständige Behörde und Verfahren (§§ 17 - 20) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wertpapierprospektgesetz (https://dejure.org/gesetze/WpPG/__paste_norm__.html)
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Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 1129/2017 in der jeweils geltenden Fassung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 |
Rechtsprechung zu § 17 WpPG
Entscheidung zu § 17 WpPG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 16.12.2021 - 3 U 90/20
Beihilfe zur Vermittlung chancenloser Vermögensanlagen