Wertpapierprospektgesetz

   Abschnitt 4 - Zuständige Behörde und Verfahren (§§ 17 - 20)   
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Textdarstellung

  

§ 17
Zuständige Behörde

Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 1129/2017 in der jeweils geltenden Fassung.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019 (BGBl. I S. 1002), in Kraft getreten am 21.07.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.07.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen08.07.2019BGBl. I S. 1002

Rechtsprechung zu § 17 WpPG

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