Wertpapierprospektgesetz
Abschnitt 4 - Zuständige Behörde und Verfahren (§§ 17 - 20) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wertpapierprospektgesetz (https://dejure.org/gesetze/WpPG/__paste_norm__.html)
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Keine aufschiebende Wirkung haben
1. | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18 und 25 sowie | |
2. | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 | |
01.06.2012 | Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts | 06.12.2011 |