Wertpapierprospektgesetz

   Abschnitt 5 - Sonstige Vorschriften (§§ 21 - 28)   
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§ 21
Anerkannte Sprache

(1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 1129/2017 ist die deutsche Sprache.

(2) 1Die englische Sprache wird im Falle des Artikels 27 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 1129/2017 anerkannt, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung der in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Zusammenfassung, oder, im Falle eines EU-Wachstumsprospekts, der speziellen Zusammenfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung in die deutsche Sprache enthält. 2Im Falle von Basisprospekten ist die Zusammenfassung für die einzelne Emission in die deutsche Sprache zu übersetzen. 3Die englische Sprache wird ohne Übersetzung der Zusammenfassung anerkannt, wenn gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 1129/2017 eine Zusammenfassung nicht erforderlich ist.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019 (BGBl. I S. 1002), in Kraft getreten am 21.07.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.07.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen08.07.2019BGBl. I S. 1002

Rechtsprechung zu § 21 WpPG

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