Wertpapierprospektgesetz
| Abschnitt 5 - Sonstige Vorschriften (§§ 21 - 28) |
Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der Zusammenarbeit nach Maßgabe der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 1129/2017 sowie der Artikel 46, 55 Absatz 4 Satz 2, Artikel 56 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 verarbeiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen vom 28.11.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.12.2024 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen | 28.11.2024 | |
| 21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 |
bestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospekt-
gesetzes § 28Übergangs-
bestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-
Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 26 WpPG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 80 II 1 Nr. 3 [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz]