Wertpapierprospektgesetz
Abschnitt 5 - Sonstige Vorschriften (§§ 21 - 28) |
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24 Absatz 1, 3 oder 4 genannten Vorschriften kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße
1. | auf ihrer Internetseite gemäß den Vorgaben des Artikels 42 der Verordnung (EU) 1129/2017 eine Bekanntgabe des Verstoßes unter Nennung der natürlichen oder juristischen Person oder der Personenvereinigung, die den Verstoß begangen hat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen und | |
2. | gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft einzustellen sind. |
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 |
Rechtsprechung zu § 25 WpPG
7 Entscheidungen zu § 25 WpPG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.06.2022 - XI ZR 395/21
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- BGH, 21.02.2013 - III ZR 139/12
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- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 - 9 U 23/19
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- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 - 9 U 27/19
Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft für die Rückzahlung von seitens ...
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 - 9 U 28/19
Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft für die Rückzahlung von seitens ...
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 - 9 U 24/19
Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft für die Rückzahlung von seitens ...
Querverweise
Auf § 25 WpPG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Zuständige Behörde und Verfahren
- § 20 (Sofortige Vollziehung)