Wertpapierprospektgesetz
| Abschnitt 5 - Sonstige Vorschriften (§§ 21 - 28) |
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24 Absatz 1, 3 oder 4 genannten Vorschriften kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße
| 1. | auf ihrer Internetseite gemäß den Vorgaben des Artikels 42 der Verordnung (EU) 1129/2017 eine Bekanntgabe des Verstoßes unter Nennung der natürlichen oder juristischen Person oder der Personenvereinigung, die den Verstoß begangen hat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen und | |
| 2. | gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft einzustellen sind. |
(2) Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24a Absatz 2 oder 3 genannten Vorschriften kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße
| 1. | auf ihrer Internetseite nach den Vorgaben des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2023/2631 eine Bekanntgabe des Verstoßes unter Nennung der natürlichen oder juristischen Person oder der Personenvereinigung, die den Verstoß begangen hat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen, | |
| 2. | gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung anordnen, dass diese den Verstoß sowie die Art des Verstoßes auf ihrer Internetseite bekanntzumachen hat, | |
| 3. | gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft einzustellen sind, und | |
| 4. | gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung das öffentliche Angebot europäischer grüner Anleihen für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr untersagen. |
(3) 1Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind. 2Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Nummer 1 und nach Absatz 2 Nummer 1 ist nach fünf Jahren zu löschen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen vom 28.11.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.12.2024 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen | 28.11.2024 | |
| 21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 |
bestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospekt-
gesetzes § 28Übergangs-
bestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-
Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
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Rechtsprechung zu § 25 WpPG
7 Entscheidungen zu § 25 WpPG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.06.2022 - XI ZR 395/21
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- BGH, 21.02.2013 - III ZR 139/12
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Schadensersatz wegen des Erwerbs von Hypothekenanleihen Grundsätze der ...
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 - 9 U 27/19
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- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 - 9 U 28/19
Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft für die Rückzahlung von seitens ...
- BGH, 21.02.2013 - III ZR 94/12
Anspruch auf Schadensersatz gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen ...
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 - 9 U 24/19
Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft für die Rückzahlung von seitens ...
Querverweise
Auf § 25 WpPG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Zuständige Behörde und Verfahren
- § 20 (Sofortige Vollziehung)