Wertpapierprospektgesetz
| Abschnitt 5 - Sonstige Vorschriften (§§ 21 - 28) |
(1) 1Der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung sowie Nachträge sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. 2Dies gilt entsprechend für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots, von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen sowie Dokumenten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe da Ziffer iii und Buchstabe db Ziffer iii und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 1129/2017.
(2) 1Der gebilligte Prospekt sowie gebilligte Nachträge werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt gebilligt wurde. 3Dies gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Dokumente mit der Maßgabe, dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres beginnt, in dem das Dokument hinterlegt wurde.
(3) Die Unterrichtung der Bundesanstalt durch den Emittenten nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 erfolgt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt unter Mitteilung der den jeweiligen Emittenten und die entsprechende Emission betreffenden Angaben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 21.12.2024 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen | 28.11.2024 | |
| 21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 |
bestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospekt-
gesetzes § 28Übergangs-
bestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-
Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
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Rechtsprechung zu § 22 WpPG
8 Entscheidungen zu § 22 WpPG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.06.2022 - XI ZR 395/21
Schadensersatz wegen Prospektfehlern: Vorrang spezialgesetzlicher ...
- BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11
Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF
- BayObLG, 28.02.2025 - 101 Kap 1/22
Teil-Musterentscheid im Wirecard-KapMuG-Verfahren
- LG Berlin, 27.05.2020 - 2 O 322/18
Voraussetzungen einer Prospekthaftung bei einem ICO
- OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17
Haftung der Vorstände der Aufsichtsräte und der Prokuristen einer KGaA wegen ...
- LG Hamburg, 18.09.2019 - 334 O 110/18
Eröffnung des Anwendungsbereichs des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes
- OLG Brandenburg, 01.07.2020 - 7 U 33/19
Voraussetzungen der Prospekthaftung anlässlich der Emission von ...
- KG, 07.01.2022 - 21 U 1037/20
Anwendbarkeit deutschen Rechts und Prospekthaftung eines Hintermanns bei Anlage ...
Querverweise
Auf § 22 WpPG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt
- § 5 (Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt)
- Zuständige Behörde und Verfahren
- § 18a (Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2631)