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Wertpapierprospektgesetz

   Abschnitt 2 - Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt (§§ 3 - 7)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WpPG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WpPG (https://dejure.org/gesetze/WpPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WpPG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wertpapierprospektgesetz (https://dejure.org/gesetze/WpPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wertpapierprospektgesetz
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§ 5
Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt

(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 22 Absatz 2 entsprechend.

(3) 1Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 1129/2017 veröffentlicht werden. 2Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 1129/2017 gelten entsprechend.

(4) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. 2Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich. 3Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026 (BGBl. I Nr. 33), in Kraft getreten am 10.02.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.02.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz)04.02.2026BGBl. I Nr. 33
01.01.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes09.07.2021BGBl. I S. 2570
21.07.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen08.07.2019BGBl. I S. 1002
21.07.2018Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze10.07.2018BGBl. I S. 1102

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Rechtsprechung zu § 5 WpPG

17 Entscheidungen zu § 5 WpPG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 5 WpPG verweisen folgende Vorschriften:

    Wertpapierprospektgesetz (WpPG) 
      Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt
        § 4 (Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung)
     
      Sonstige Vorschriften
        § 24 (Bußgeldvorschriften)
Was ist das?

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