Wertpapierprospektgesetz
| Abschnitt 2 - Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt (§§ 3 - 7) |
§ 5
Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt
(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 22 Absatz 2 entsprechend.
(3) 1Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 1129/2017 veröffentlicht werden. 2Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 1129/2017 gelten entsprechend.
(4) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. 2Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich. 3Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes | 09.07.2021 | |
| 21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 | |
| 21.07.2018 | Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze | 10.07.2018 |
Informationsblatt; Verordnungs-
ermächtigung § 5Übermittlung des Wertpapier-
Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt § 6(weggefallen) § 7Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-
Informationsblatt zu veröffentlichen ist
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Rechtsprechung zu § 5 WpPG
17 Entscheidungen zu § 5 WpPG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch ...
- OLG Frankfurt, 16.12.2021 - 3 U 90/20
Beihilfe zur Vermittlung chancenloser Vermögensanlagen
- LG Nürnberg-Fürth, 27.03.2014 - 6 O 5383/13
Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmensanleihen aufgrund ...
- LG Nürnberg-Fürth, 28.02.2013 - 6 O 3556/12
Wertpapierrecht: Haftung für einen Wertpapierprospekt; Umfang der ...
- OLG Dresden, 23.12.2013 - 8 U 999/12
Ansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt über Inhaberschuldverschreibungen ...
- LG Nürnberg-Fürth, 25.07.2013 - 6 O 6321/12
Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben in einem Prospekt zu einer ...
- LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2013 - 6 O 4055/13
Wertpapierrecht: Prospekthaftung wegen Ausgabe eines fehlerhaften ...
- BGH, 10.11.2022 - III ZR 36/22
Schadenersatzbegehren gegen eine Wertpapierhandelsbank unter dem Vorwurf der ...
- OLG Brandenburg, 01.07.2020 - 7 U 33/19
Voraussetzungen der Prospekthaftung anlässlich der Emission von ...
Querverweise
Auf § 5 WpPG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt
- § 4 (Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung)
- Sonstige Vorschriften
- § 24 (Bußgeldvorschriften)