Wertpapierprospektgesetz
| Abschnitt 2 - Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt (§§ 3 - 7) |
(1) 1Ein Anbieter, der die Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1129/2017 in Anspruch nimmt, darf die Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt nach den Absätzen 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4 erstellt, bei der Bundesanstalt hinterlegt und veröffentlicht hat. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht
| 1. | für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100 000 Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten und in entsprechender Anwendung von Artikel 3 Absatz 2c der Verordnung (EU) 1129/2017, | |
| 2. | für Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, | |
| 3. | für Kreditinstitute oder | |
| 4. | wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden muss. |
(2) 1Das Wertpapier-Informationsblatt darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. 2Die Gestattung ist zu erteilen, wenn
3Die Bundesanstalt hat dem Anbieter innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Wertpapier-Informationsblatts mitzuteilen, ob sie die Veröffentlichung gestattet. 4Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung, dass das ihr zur Gestattung vorgelegte Wertpapier-Informationsblatt unvollständig ist oder die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen, beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu welchem die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen vollständig und in der vorgeschriebenen Reihenfolge eingehen. 5Die Bundesanstalt soll den Anbieter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Wertpapier-Informationsblatts unterrichten, wenn sie nach Satz 4 weitere Informationen für erforderlich hält. 6Dies gilt auch, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgt sind.
(3) 1Das Wertpapier-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. 2Es muss mindestens die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise in der nachfolgenden Reihenfolge enthalten, so dass das Publikum
einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen anderer Wertpapiere vergleichen kann.
(3a) Für die Emission eines elektronischen Wertpapiers im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder eines digitalen und nicht verbrieften Wertpapiers, das kein elektronisches Wertpapier im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
(4) Das Wertpapier-Informationsblatt muss den drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis "Der Erwerb dieses Wertpapiers ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen." auf der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift enthalten.
(5) Das Wertpapier-Informationsblatt muss im Anschluss an die Angaben nach Absatz 3 dieser Vorschrift zudem in folgender Reihenfolge enthalten:
(6) 1Während der Dauer des öffentlichen Angebots ist der letzte Jahresabschluss des Emittenten den Anlegern auf Anforderung kostenlos in Textform zur Verfügung zu stellen. 2Ist der Emittent nach den handelsrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet, einen Jahresabschluss offenzulegen, ist der Jahresabschluss dem Wertpapier-Informationsblatt als Anlage beizufügen und mit diesem gemäß Absatz 1 Satz 1 zu hinterlegen und zu veröffentlichen. 3Im Falle eines Garantiegebers gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(7) 1Der Anleger muss die in Absatz 3 dieser Vorschrift aufgezählten Informationen verstehen können, ohne hierfür zusätzliche Dokumente heranziehen zu müssen. 2Die Angaben in dem Wertpapier-Informationsblatt sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. 3Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. 4Das Wertpapier-Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein bestimmtes Wertpapier beziehen und keine werbenden oder sonstigen Informationen enthalten, die nicht dem in Absatz 3 genannten Zweck dienen.
(8) 1Tritt nach der Gestattung und vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots ein wichtiger neuer Umstand ein oder wird eine wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Wertpapier-Informationsblatt enthaltenen Angaben festgestellt, die die Beurteilung des Wertpapiers beeinflussen könnten, so sind die in dem Wertpapier-Informationsblatt enthaltenen Angaben während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich zu aktualisieren und ist der Bundesanstalt die aktualisierte Fassung des Wertpapier-Informationsblatts zum Zweck der Hinterlegung unverzüglich zu übermitteln. 2Das Datum der letzten Aktualisierung sowie die Zahl der seit der erstmaligen Erstellung des Wertpapier-Informationsblatts vorgenommenen Aktualisierungen sind im Wertpapier-Informationsblatt zu nennen. 3Das aktualisierte Wertpapier-Informationsblatt ist unverzüglich entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 1129/2017 zu veröffentlichen. 4§ 5 Absatz 1 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Wertpapier-Informationsblätter erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.06.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 10.06.2021 | Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren | 03.06.2021 | |
| 21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 | |
| 21.07.2018 | Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze | 10.07.2018 |
Informationsblatt; Verordnungs-
ermächtigung § 5Übermittlung des Wertpapier-
Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt § 6(weggefallen) § 7Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-
Informationsblatt zu veröffentlichen ist
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Rechtsprechung zu § 4 WpPG
4 Entscheidungen zu § 4 WpPG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 02.07.2026 - 6 B 953/25
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 4 ...
- OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12
Haftung der Emittentin von Inhaberschuldverschreibungen
- VGH Hessen, 16.06.2010 - 6 A 2243/09
Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz
- OLG Frankfurt, 17.02.2012 - 7 U 102/11
Zur Unzulässigkeit einer Klausel in Rechtsschutzversicherungsverträgen, nach der ...
Querverweise
Auf § 4 WpPG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt
- Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern
- Zuständige Behörde und Verfahren
- § 18 (Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Gesetzes)
- Börsengesetz (BörsG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
- § 52 (Übergangsregelungen)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
- § 64 (Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung)