Wertpapierprospektgesetz
| Abschnitt 3 - Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern (§§ 8 - 16) |
(1) Ist ein Wertpapier-Informationsblatt entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Wertpapieren von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere im Inland abgeschlossen wurde.
(2) 1Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 | |
| 21.07.2018 | Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze | 10.07.2018 |
verantwortliche § 9Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungs-
prospekt § 10Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt § 11Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-
Informationsblatt § 12Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt § 13Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-
Informationsblatt § 14Haftung bei fehlendem Prospekt § 15Haftung bei fehlendem Wertpapier-
Informationsblatt § 16Unwirksame Haftungs-
beschränkung; sonstige Ansprüche
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Rechtsprechung zu § 15 WpPG
5 Entscheidungen zu § 15 WpPG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.03.2013 - III ZR 182/12
Kapitalanlageberatung: Haftung für fehlerhafte Angabe der Emissionsgesellschaft ...
- LG Itzehoe, 15.03.2011 - 5 O 66/10
Irreführende Werbung für Genusscheine und Genussrechte in Flyern und Prospekten
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 05.09.2012 - 6 U 14/11
Prokon-Prospekt enthält irreführende Werbung
- OLG Schleswig, 05.09.2012 - 6 U 14/11
- LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 115/15
Urteile gegen Deutsche Bank: Postbank-Übernahme könnte weitere 3 Milliarden Euro ...
- LG Frankfurt/Main, 28.11.2008 - 19 O 62/08
Beratungsvertrag: Schadensersatzanspruch wegen nicht erfolgter Beratung ...
Querverweise
Auf § 15 WpPG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern
- § 16 (Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95