Wertpapierprospektgesetz
| Abschnitt 3 - Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern (§§ 8 - 16) |
(1) Nach den §§ 9 oder 10 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Ein Anspruch nach den §§ 9 oder 10 besteht nicht, sofern
| 1. | die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden, | ||
| 2. | der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat, | ||
| 3. | der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte, | ||
| 4. | vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde oder | ||
| 5. | er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 1129/2017 samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es sei denn, | ||
| a) | die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder | ||
| b) | die Zusammenfassung enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 7 Buchstabe a bis d und Absatz 8 der Verordnung (EU) 1129/2017 erforderlichen Basisinformationen; | ||
| c) | im Fall der Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts und eines EU-Wachstumsemissionsprospekts richtet sich die Vollständigkeit der relevanten Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 12a Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 1129/2017. | ||
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.03.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 | |
| 21.07.2018 | Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze | 10.07.2018 | |
| 02.07.2016 | Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 30.06.2016 | |
| 01.07.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes | 26.06.2012 | |
| 01.06.2012 | Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts | 06.12.2011 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems | 04.12.2011 |
verantwortliche § 9Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungs-
prospekt § 10Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt § 11Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-
Informationsblatt § 12Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt § 13Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-
Informationsblatt § 14Haftung bei fehlendem Prospekt § 15Haftung bei fehlendem Wertpapier-
Informationsblatt § 16Unwirksame Haftungs-
beschränkung; sonstige Ansprüche
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Rechtsprechung zu § 12 WpPG
8 Entscheidungen zu § 12 WpPG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.12.2020 - XI ZB 24/16
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im ...
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Schadensersatz wegen Prospektfehlern: Vorrang spezialgesetzlicher ...
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Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Vorrang gegenüber einer ...
- VGH Hessen, 16.06.2010 - 6 A 2243/09
Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz
Zum selben Verfahren:
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Wertpapierrecht; Prospektbilligung; Gebührenerhebung
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Ansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt über Inhaberschuldverschreibungen ...
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Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Commerzbank 2011