Wertpapierprospektgesetz
Abschnitt 3 - Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern (§§ 8 - 16) |
1Die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts haben zumindest der Anbieter, der Emittent, der Zulassungsantragsteller oder der Garantiegeber ausdrücklich zu übernehmen. 2Bei einem Prospekt für das öffentliche Angebot von Wertpapieren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1129/2017 hat in jedem Fall der Anbieter die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen. 3Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so hat neben dem Emittenten auch das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut, das Wertpapierinstitut oder das nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern dieses mit dem Emittenten zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung für den Prospekt zu übernehmen. 4Wenn eine Garantie für die Wertpapiere gestellt wird, hat auch der Garantiegeber die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
26.06.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten | 12.05.2021 | |
21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 |
Rechtsprechung zu § 8 WpPG
4 Entscheidungen zu § 8 WpPG in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 28.02.2013 - 6 O 3556/12
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- LG Nürnberg-Fürth, 27.03.2014 - 6 O 5383/13
Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmensanleihen aufgrund ...
- LG Nürnberg-Fürth, 25.07.2013 - 6 O 6321/12
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- LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2013 - 6 O 4055/13
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