Wertpapierprospektgesetz
| Abschnitt 3 - Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern (§§ 8 - 16) |
(1) 1Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann
| 1. | von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, und | |
| 2. | von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, |
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. 2Ist kein Ausgabepreis festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. 3Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(4) Einem Prospekt stehen Dokumente gleich, welche gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba Ziffer iii, e, f, g, h oder j Ziffer v und vi der Verordnung (EU) 1129/2017 zur Verfügung gestellt wurden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 | |
| 01.06.2012 | Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts | 06.12.2011 |
verantwortliche § 9Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungs-
prospekt § 10Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt § 11Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-
Informationsblatt § 12Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt § 13Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-
Informationsblatt § 14Haftung bei fehlendem Prospekt § 15Haftung bei fehlendem Wertpapier-
Informationsblatt § 16Unwirksame Haftungs-
beschränkung; sonstige Ansprüche
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Rechtsprechung zu § 9 WpPG
9 Entscheidungen zu § 9 WpPG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.06.2022 - XI ZR 395/21
Schadensersatz wegen Prospektfehlern: Vorrang spezialgesetzlicher ...
- BGH, 11.07.2023 - XI ZB 20/21
Kapitalanlagerecht: Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung neben der ...
- BGH, 14.11.2023 - XI ZB 2/21
Haftung eines Prospektverantwortlichen für unrichtige wesentliche Angaben; ...
- OLG Dresden, 13.11.2024 - 8 U 886/24
Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung von zwei ...
- BGH, 15.12.2020 - XI ZB 24/16
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im ...
- BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14
BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo ...
- BayObLG, 28.02.2025 - 101 Kap 1/22
Teil-Musterentscheid im Wirecard-KapMuG-Verfahren
- LG Hamburg, 28.02.2025 - 326 O 83/24
Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Haftung des Veranlassers eines ...
- LG Saarbrücken, 23.06.2021 - 1 O 443/17
Haftung für einen fehlerhaften Verkaufsprospekt über einen geplanten ...
Querverweise
Auf § 9 WpPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95