Wertpapierprospektgesetz
Abschnitt 3 - Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern (§§ 8 - 16) |
(1) 1Ist ein Prospekt entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1129/2017 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Wertpapieren von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde. 2Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. 2Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 | |
01.06.2012 | Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts | 06.12.2011 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems | 04.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 14 WpPG
16 Entscheidungen zu § 14 WpPG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.06.2022 - XI ZR 395/21
Schadensersatz wegen Prospektfehlern: Vorrang spezialgesetzlicher ...
- BGH, 11.07.2023 - XI ZB 20/21
Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1 , § 241 Abs. 2 , § 311 ...
- OLG Düsseldorf, 06.12.2013 - 7 U 36/12
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14
Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten ...
- BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14
- OLG Düsseldorf, 06.12.2013 - 7 U 35/12
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.03.2015 - VI ZR 12/14
Internationale Zuständigkeit: Stillschweigende Bezugnahme auf eine ...
- BGH, 17.03.2015 - VI ZR 12/14
- OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12
Haftung der Emittentin von Inhaberschuldverschreibungen
- VGH Hessen, 16.06.2010 - 6 A 2243/09
Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 04.06.2009 - 1 K 1162/08
Wertpapierrecht; Prospektbilligung; Gebührenerhebung
- VG Frankfurt/Main, 04.06.2009 - 1 K 1162/08
- OLG Düsseldorf, 10.10.2014 - 7 U 40/12
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von ...
Querverweise
Auf § 14 WpPG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern
- § 16 (Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95