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Wertpapierprospektgesetz

   Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 2)   
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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1. Wertpapiere solche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 1129/2017;
2. öffentliches Angebot von Wertpapieren eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 1129/2017;
3. qualifizierte Anleger Personen oder Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 1129/2017;
4. Kreditinstitut ein solches im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 1129/2017;
5. Emittent eine Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 1129/2017;
6. Anbieter eine Rechtspersönlichkeit oder natürliche Person im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 1129/2017;
7. Zulassungsantragsteller die Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen;
8. geregelter Markt ein solcher im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 1129/2017;
9. Werbung eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 1129/2017;
10. Bundesanstalt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;
11. europäische grüne Anleihen oder EuGB solche im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/2631;
12. ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/2631;
13. an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/2631;
14. Informationsblätter solche im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2023/2631;
15. Allokationsberichte solche im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2023/2631;
16. Wirkungsberichte solche im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2023/2631;
17. CapEx-Pläne solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2023/2631;
18. Originatoren solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die zuletzt durch Verordnung (EU) 557/2021 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 1) geändert worden ist;
19. Verbriefungszweckgesellschaften solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;
20. Verbriefungsanleihen solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2023/2631;
21. Arbeitstage solche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) 1129/2017;
22. externe Prüfer solche, die gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 bei der ESMA registriert wurden.

(2) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf den Begriff "Emittent einer europäischen grünen Anleihe" gelten im Falle einer als "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" bezeichneten Verbriefungsanleihe auch als Bezugnahmen auf die Begriffe "Originator" oder "Verbriefungszweckgesellschaft".

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen vom 28.11.2024 (BGBl. I Nr. 377), in Kraft getreten am 21.12.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.12.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen28.11.2024BGBl. I Nr. 377
21.07.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen08.07.2019BGBl. I S. 1002
03.01.2018
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz)23.06.2017BGBl. I S. 1693
26.11.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie20.11.2015BGBl. I S. 2029
01.01.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)28.08.2013BGBl. I S. 3395
01.07.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes26.06.2012BGBl. I S. 1375
01.06.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts06.12.2011BGBl. I S. 2481
28.12.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)21.12.2007BGBl. I S. 3089

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Rechtsprechung zu § 2 WpPG

56 Entscheidungen zu § 2 WpPG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2 WpPG verweisen folgende Vorschriften:

    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) 
      Ratingagenturen
        § 29 (Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009)
     
      Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
        § 64 (Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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