Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) 1Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.
(2) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts | 29.07.2009 |
vorschriften § 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
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Rechtsprechung zu § 119a StPO
98 Entscheidungen zu § 119a StPO in unserer Datenbank:
- LG Berlin I, 24.07.2026 - 537 KLs 4/25
U-Haft, "OK-Vermerk", Untersuchungsgefangener, Voraussetzungen, Rechtsmittel
- OLG Hamm, 16.10.2025 - 2 OAus 199/25
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 119a StPO ) und vorläufige Anordnung bei ...
- OLG Hamburg, 12.07.2022 - 1 Ws 27/22 Corona
Untersuchungshaft: Rechtmäßigkeit einer coronabedingten 23-stündiger Einsperrung ...
- BayObLG, 03.11.2025 - 204 VAs 389/25
Vollzug der Untersuchungshaft, Untersuchungshaftvollzug, Antrag auf gerichtliche ...
- OLG Naumburg, 29.08.2021 - 1 Ws (s) 269/19
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a StPO ist auch für die ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 29.08.2019 - 1 Ws (s) 269/19
Vollzug der Untersuchungshaft in Sachsen-Anhalt: Antrag auf gerichtliche ...
- OLG Naumburg, 29.08.2019 - 1 Ws (s) 269/19
- OLG Frankfurt, 03.01.2023 - 3 Ws 488/22
Verfahrensrechtliche Anforderungen an Entscheidung über Zwangsmedikation in ...
- OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19
Disziplinarmaßnahmen in der Untersuchungshaft: Umdeutung einer Beschwerde in ...
- BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 1664/15
Nichtannahmebeschluss: Feststellungsantrag gem § 119a Abs 1 S 1 StPO als Teil des ...
- KG, 02.01.2013 - 4 Ws 138/12
Untersuchungshaftvollzug: Zuständigkeit für Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Querverweise
Auf § 119a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453c (Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung)