Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 121
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) 1Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. 2Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. 3Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) 1In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. 2In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

Fassung aufgrund des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.2014 (BGBl. I S. 410), in Kraft getreten am 01.09.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung23.04.2014BGBl. I S. 410
§ 112Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe § 112aHaftgrund der Wiederholungsgefahr § 113Untersuchungshaft bei leichteren Taten § 114Haftbefehl § 114aAushändigung des Haftbefehls; Übersetzung § 114bBelehrung des verhafteten Beschuldigten § 114cBenachrichtigung von Angehörigen § 114dMitteilungen an die Vollzugsanstalt § 114eÜbermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt § 115Vorführung vor den zuständigen Richter § 115aVorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts § 116Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls § 116aAussetzung gegen Sicherheitsleistung § 116bVerhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen § 117Haftprüfung § 118Verfahren bei der Haftprüfung § 118aMündliche Verhandlung bei der Haftprüfung § 118bAnwendung von Rechtsmittel-
vorschriften
§ 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags

Rechtsprechung zu § 121 StPO

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Querverweise

Auf § 121 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 122 (Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht)
          § 122a (Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr)
          § 126 (Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen)
          § 126a (Einstweilige Unterbringung)
Was ist das?

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