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Gerichtsverfassungsgesetz

   8. Titel - Oberlandesgerichte (§§ 115 - 122)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GVG (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GVG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz
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§ 120b

1In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches) und unzulässiger Interessenwahrnehmung (§ 108f des Strafgesetzbuches). 2§ 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung vom 12.06.2024 (BGBl. I Nr. 190), in Kraft getreten am 18.06.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.06.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung12.06.2024BGBl. I Nr. 190
01.09.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung23.04.2014BGBl. I S. 410

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Rechtsprechung zu § 120b GVG

13 Entscheidungen zu § 120b GVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 120b GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 121 (Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 169 (Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes)
          § 172 (Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren)
Was ist das?

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