Gerichtsverfassungsgesetz
8. Titel - Oberlandesgerichte (§§ 115 - 122) |
(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
(2) 1Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. 2Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. 3Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. 4Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verlängerung der Besetzungsreduktion bei Strafkammern vom 19.12.2000
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.12.2000 | Gesetz zur Verlängerung der Besetzungsreduktion bei Strafkammern | 19.12.2000 |
Rechtsprechung zu § 122 GVG
280 Entscheidungen zu § 122 GVG in unserer Datenbank:
- KG, 06.12.2023 - 5 W 149/23
- BGH, 23.11.2023 - I ZB 29/23
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 122 GVG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- III. Rechtsmittel
- § 80a (Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- §§ 199 ff. (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens) (zu § 122 II)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354 II 2 (Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung) (zu § 122 II 4)