Gerichtsverfassungsgesetz
| 8. Titel - Oberlandesgerichte (§§ 115 - 122) |
(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(2) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2011 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen | 22.12.2010 | |
| 12.07.2008 | Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht | 08.07.2008 | |
| 29.07.2004 | Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung | 23.07.2004 |
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Rechtsprechung zu § 120a GVG
Entscheidung zu § 120a GVG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das ...
Querverweise
Auf § 120a GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 81a (Verfahren und Entscheidung)