Einführungsgesetz GVG
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11) |
1Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, können die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen in Strafsachen oder in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ganz oder teilweise ausschließlich einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. 2Dem Obersten Landesgericht können auch die zur Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts nach den §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes gehörenden Entscheidungen zugewiesen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 9 EGGVG
20 Entscheidungen zu § 9 EGGVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 16.05.2019 - 201 AR 812/19
Keine Zuständigkeit des BayObLG zur Entscheidung über negativen ...
- VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 61-VI-19
Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV
- BayObLG, 16.11.2022 - 201 AR 111/22
Zur Frage der Zuständigkeit des BayObLG für die Verbindung zusammenhängender ...
- BGH, 29.07.2024 - 2 ARs 152/24
Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte ...
- BGH, 16.08.1978 - 3 ARs 10/78
Anforderungen an eine sofortige Beschwerde - Übertragung der ...
- VGH Bayern, 09.08.2019 - 3 CE 19.895
Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs - Stelle für Vorsitzenden Richter ...
- BGH, 29.11.1957 - 2 ARs 179/57
- BayObLG, 02.03.1998 - 2 ObOWi 48/98
- BayObLG, 25.10.1995 - 2St RR 167/95
- BayObLG, 04.05.1993 - 3 ObOWi 37/93