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Einführungsgesetz GVG

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EGGVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EGGVG (https://dejure.org/gesetze/EGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EGGVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/EGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz GVG
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 2

Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586

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Rechtsprechung zu § 2 EGGVG

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