Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
7. Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74) |
(1) 1Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten Fällen auch das Familiengericht und die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. 2Sie benachrichtigen die Jugendstaatsanwaltschaft, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. 3Das Familiengericht teilt der Jugendstaatsanwaltschaft ferner familiengerichtliche Maßnahmen sowie ihre Änderung und Aufhebung mit, soweit nicht für das Familiengericht erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder einer sonst von der Mitteilung betroffenen Person oder Stelle an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen.
(2) 1Von der Einleitung des Verfahrens ist die Jugendgerichtshilfe spätestens zum Zeitpunkt der Ladung des Jugendlichen zu seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter zu unterrichten. 2Im Fall einer ersten Beschuldigtenvernehmung ohne vorherige Ladung muss die Unterrichtung spätestens unverzüglich nach der Vernehmung erfolgen.
(3) 1Im Fall des einstweiligen Entzugs der Freiheit des Jugendlichen teilen die den Freiheitsentzug durchführenden Stellen der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht von Amts wegen Erkenntnisse mit, die sie auf Grund einer medizinischen Untersuchung erlangt haben, soweit diese Anlass zu Zweifeln geben, ob der Jugendliche verhandlungsfähig oder bestimmten Untersuchungshandlungen oder Maßnahmen gewachsen ist. 2Im Übrigen bleibt § 114e der Strafprozessordnung unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.12.2019 | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren | 09.12.2019 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 67aUnterrichtung der Erziehungs-
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 68Notwendige Verteidigung § 68aZeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 68bVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 69Beistand § 70Mitteilungen an amtliche Stellen § 70aUnterrichtung des Jugendlichen § 70bBelehrungen § 70cVernehmung des Beschuldigten § 71Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 72Untersuchungshaft § 72aHeranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen § 72bVerkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand § 73Unterbringung zur Beobachtung § 74Kosten und Auslagen
Rechtsprechung zu § 70 JGG
3 Entscheidungen zu § 70 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 20.09.1993 - 2 VAs 8/92
Rechtsweg; Akteneinsicht; Verletzter; Anspruch
- OLG Düsseldorf, 08.12.1998 - 5 Ss 383/98
- LG Rottweil, 31.03.2005 - 3 Qs 34/05
Jugendstrafverfahren: Pflichtverteidigerbestellung für allein in Deutschland ...
Querverweise
Auf § 70 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- III. Betreuungssachen
- § 69n
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 311 (Mitteilungen zur Strafverfolgung)