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Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 1. Unterabschnitt - Das Vorverfahren (§§ 43 - 46a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JGG/__paste_norm__.html)
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Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst keine Nachteile für seine Erziehung verursacht.
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Rechtsprechung zu § 46 JGG
4 Entscheidungen zu § 46 JGG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 27.02.2018 - 5 L 649.17
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
- VG Berlin, 28.02.2018 - 5 L 636.17
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
- VG Berlin, 03.11.2020 - 19 K 23.18
Klage gegen Ausweisung sowie ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot
- OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04
Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck; ...
Querverweise
Auf § 46 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)