Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 4. Hauptstück - Beseitigung des Strafmakels (§§ 94 - 101) |
1Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. 2Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.
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Rechtsprechung zu § 100 JGG
25 Entscheidungen zu § 100 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.03.2019 - 3 StR 68/19
Zulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung einer erlassenen Jugendstrafe ...
- VG Koblenz, 08.03.2013 - 4 K 563/12
Verwertung einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 05.06.2014 - 10 C 4.14
Einbürgerung; Einbürgerungszusicherung; Anspruchseinbürgerung; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 7 A 10485/13
Einbürgerungsantrag; Entmakelung einer im Bundeszentralregister eingetragenen ...
- BVerwG, 05.06.2014 - 10 C 4.14
- VG Berlin, 01.12.2016 - 26 L 227.16
Ablehnung einer Bewerbung für den mittleren Polizeivollzugsdienst
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.1993 - 11 S 2319/93
Auswirkungen der Strafmakelbeseitigung nach JGG § 100 auf die ausländerrechtliche ...
- VG Saarlouis, 14.12.2010 - 2 K 495/09
Einbürgerung bei noch nicht getilgten strafrechtlichen Verurteilungen (u.a. ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 12.10.2011 - 1 A 246/11
Einbürgerung; zum Begriff des Vertretenmüssens bei Anspruch auf ergänzende ...
- OVG Saarland, 12.10.2011 - 1 A 246/11
- BVerwG, 26.02.1997 - 1 B 5.97
Ausländerrecht - Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Verpflichtungs- und ...
- VG Saarlouis, 29.08.2012 - 10 K 395/12
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für einen im ...
Querverweise
Auf § 100 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 111 (Beseitigung des Strafmakels)
Redaktionelle Querverweise zu § 100 JGG:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Auskunft aus dem Register
- 2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
- § 41 III (Umfang der Auskunft)