Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
4. Hauptstück - Beseitigung des Strafmakels (§§ 94 - 101) |
(1) 1Hat der Jugendrichter die Überzeugung erlangt, daß sich ein zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, so erklärt er von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters den Strafmakel als beseitigt. 2Dies kann auch auf Antrag des Staatsanwalts oder, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist, auf Antrag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe geschehen. 3Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.
(2) 1Die Anordnung kann erst zwei Jahre nach Verbüßung oder Erlaß der Strafe ergehen, es sei denn, daß der Verurteilte sich der Beseitigung des Strafmakels besonders würdig gezeigt hat. 2Während des Vollzugs oder während einer Bewährungszeit ist die Anordnung unzulässig.
Rechtsprechung zu § 97 JGG
9 Entscheidungen zu § 97 JGG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 05.06.2014 - 10 C 4.14
Einbürgerung; Einbürgerungszusicherung; Anspruchseinbürgerung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 7 A 10485/13
Einbürgerungsantrag; Entmakelung einer im Bundeszentralregister eingetragenen ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 7 A 10485/13
- OVG Saarland, 12.10.2011 - 1 A 246/11
Einbürgerung; zum Begriff des Vertretenmüssens bei Anspruch auf ergänzende ...
- BGH, 21.04.2009 - 1 StR 144/09
Berücksichtigung des Verwertungsverbots aus § 51 Abs. 1 BZRG von Amts wegen
- BGH, 11.01.1973 - 2 StR 580/72
Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes - Voraussetzungen für das ...
- BGH, 24.07.2002 - 2 ARs 178/02
Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft (zur Tatzeit ...
- BGH, 13.12.1990 - 4 StR 516/90
Anforderungen an die Differenzierung zwischen Diebstahl und fortgesetzten ...
- AG Höxter, 17.07.1987 - 4 Ls 74/83
- BGH, 07.05.1980 - 2 StR 10/80
Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle und in Höhe der im ersten Urteil ...
Querverweise
Auf § 97 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 111 (Beseitigung des Strafmakels)
Redaktionelle Querverweise zu § 97 JGG:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Auskunft aus dem Register
- 2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
- § 41 III (Umfang der Auskunft)