Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184l) |
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
(6) 1In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. | bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder | ||
2. | das Opfer | ||
a) | bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder | ||
b) | durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. |
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Fassung aufgrund des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.11.2016 | Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung | 04.11.2016 |
oder Betreuungs-
verhältnisses § 175(weggefallen) § 176Sexueller Missbrauch von Kindern § 176aSexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind § 176bVorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern § 176cSchwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176dSexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176eVerbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern § 177Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 178Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 179(weggefallen) § 180Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180aAusbeutung von Prostituierten § 180b(weggefallen) § 181(weggefallen) § 181aZuhälterei § 181bFührungsaufsicht § 181c(weggefallen) § 182Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen § 183Exhibitionistische Handlungen § 183aErregung öffentlichen Ärgernisses § 184Verbreitung pornographischer Inhalte § 184aVerbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte § 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinder-
pornographischer Inhalte § 184cVerbreitung, Erwerb und Besitz jugend-
pornographischer Inhalte § 184d(weggefallen) § 184eVeranstaltung und Besuch kinder-
und jugend-
pornographischer Darbietungen § 184fAusübung der verbotenen Prostitution § 184gJugendgefährdende Prostitution § 184hBegriffsbestimmungen § 184iSexuelle Belästigung § 184jStraftaten aus Gruppen § 184kVerletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen § 184lInverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
Rechtsprechung zu § 177 StGB
2.869 Entscheidungen zu § 177 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.07.2020 - 4 StR 678/19
Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: objektive Bestimmung; Ausnutzen der ...
- BGH, 09.05.2023 - 4 StR 22/23
- BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21
Sexueller Übergriff (Anwendung von Gewalt: Finalzusammenhang; gefährliches ...
- BGH, 10.10.2018 - 4 StR 311/18
Sexuelle Nötigung (kein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Vornahme ...
- OLG Hamm, 01.03.2022 - 5 RVs 124/21
Selbstbestimmungsrecht des § 177 Abs. 1 StGB ; Bestimmung der Bedingungen der ...
- BGH, 30.11.2022 - 3 StR 249/22
Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Unfähigkeit zur ...
- BGH, 13.12.2022 - 3 StR 372/22
Zum gegen den erkennbaren Willen des Sexualpartners heimlich ohne Kondom ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.01.2023 - 5 StR 386/22
- BGH, 08.03.2023 - 6 StR 378/22
Urteil gegen Göttinger Hochschullehrer teilweise aufgehoben
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 177 StGB
01.07.1997 | Dreiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 177 bis 179 StGB (33. StrÄndG) | BGBl. I S. 1607 |
§ 177 StGB in Nachschlagewerken
- § 177 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sexuelle Nötigung
Vergewaltigung
Querverweise
Auf § 177 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
- Verjährung
- Verfolgungsverjährung
- § 78b (Ruhen)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 158a (Eignung des Verfahrensbeistands)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 171b
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 24 (Entfernung von Eintragungen)
- Auskunft aus dem Register
- 2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
- § 41 (Umfang der Auskunft)
- Tilgung
- § 46 (Länge der Tilgungsfrist)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 69 (Übergangsvorschriften)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Vertragsrecht
- § 124 (Geeignete Leistungserbringer)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Vertragsrecht
- § 75 (Allgemeine Grundsätze)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 36a (Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
- Asylgesetz (AsylG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 8 (Übermittlung personenbezogener Daten)
- Unterbringung und Verteilung
- § 44 (Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen)