Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. | die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, | |
2. | der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und | |
3. | seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. |
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) 1Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. 2Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
Fassung aufgrund des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.11.2016 | Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung | 04.11.2016 |
abbruch § 218aStraflosigkeit des Schwangerschafts-
abbruchs § 218bSchwangerschafts-
abbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung § 218cÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschafts-
abbruch § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage § 219a(weggefallen) § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft § 220(weggefallen) § 220a(weggefallen) § 221Aussetzung § 222Fahrlässige Tötung
Rechtsprechung zu § 218a StGB
222 Entscheidungen zu § 218a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.02.2023 - VI ZR 295/20
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 19.02.2020 - 7 U 139/16
Arzthaftung: Nicht vorgenommener Schwangerschaftsabbruch wegen unterlassener ...
- OLG Karlsruhe, 19.02.2020 - 7 U 139/16
- BGH, 11.11.2020 - 5 StR 256/20
Urteil im Berliner Zwillingsfall überwiegend bestätigt
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 19.11.2019 - 532 Ks 7/16
Zwei Berliner Frauenärzte wegen bewusster Tötung eines kranken Zwillingskindes ...
- LG Berlin, 19.11.2019 - 532 Ks 7/16
- BVerwG, 05.11.2020 - 3 C 12.19
Präimplantationsdiagnostik bei Muskelkrankheit Myotone Dystrophie Typ 1 im ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 14.03.2019 - 20 BV 17.1507
Gesundheitsrecht - Präimplantationsdiagnostik (PID) Zustimmung zur Durchführung ...
- VGH Bayern, 14.03.2019 - 20 BV 17.1507
- OLG Oldenburg, 18.11.2014 - 5 U 108/14
Schadensersatzansprüche gegen einen Gynäkologen wegen fehlerhafter Nichterkennung ...
- OLG Hamm, 29.11.2019 - 12 UF 236/19
Voraussetzungen eines Schwangerschaftsabbruchs Minderjähriger
- LG Gießen, 12.10.2018 - 3 Ns 406 Js 15031/15
Werbung für Schwangerschaftsabbruch: Berufung von Ärztin Hänel abgewiesen
Zum selben Verfahren:
- LG Gießen, 12.12.2019 - 4 Ns 406 Js 15031/15
Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
- LG Gießen, 12.12.2019 - 4 Ns 406 Js 15031/15
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 218a StGB
03.06.1993 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 218a Abs. 1, § 219 StGB, § 24b SGB V, §§ 200f, 200g RVO i.d.F. des Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetzes, Artikel 15 Nr. 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, Artikel 4 des 5. StrRG) | BGBl. I S. 820 |
§ 218a StGB in Nachschlagewerken
- § 218a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schwangerschaftsabbruch
- § 218a StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufgabenkreis
Aufgabenkreise
Einwilligungsfähigkeit
Querverweise
Auf § 218a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 171b
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Einweisungsvorschriften
- Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
- § 21b (Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24b (Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation)
Redaktionelle Querverweise zu § 218a StGB:
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- § 3 II (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 218a IV 2)