Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) 1Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. 2Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. 3Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.
(2) 1Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. 2Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
abbruch § 218aStraflosigkeit des Schwangerschafts-
abbruchs § 218bSchwangerschafts-
abbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung § 218cÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschafts-
abbruch § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage § 219a(weggefallen) § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft § 220(weggefallen) § 220a(weggefallen) § 221Aussetzung § 222Fahrlässige Tötung
Rechtsprechung zu § 218b StGB
35 Entscheidungen zu § 218b StGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 1462/90
Anerkennung als Berater gemäß StGB § 218b Abs 1 Nr 1, StGB § 218b Abs 2 Nr 2b
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.06.1992 - 3 B 94.91
Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision
- BVerwG, 18.06.1992 - 3 B 94.91
- BGH, 10.11.2022 - 5 StR 283/22 Corona
Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar
- BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 02.12.1992 - 2 BvF 2/90
Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters infolge der früheren ...
- BVerfG, 02.12.1992 - 2 BvF 2/90
- BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90
Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis ...
Zum selben Verfahren:
- LG Augsburg, 12.01.1994 - 8 KLs 200 Js 6776/92
Memminger Prozess
- LG Augsburg, 12.01.1994 - 8 KLs 200 Js 6776/92
- BGH, 09.07.1985 - VI ZR 244/83
Mißlungener Schwangerschaftsabbruch bei Notlagenindikation
- BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74
Schwangerschaftsabbruch I
- BVerwG, 13.12.1991 - 7 C 26.90
Ausschreibung - Chefarzt - Schwangerschaftsabbrüche
§ 218b StGB in Nachschlagewerken
- § 218b StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schwangerschaftsabbruch
Querverweise
Auf § 218b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 171b
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)