Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
| 1. | ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen, | |
| 2. | ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben, | |
| 3. | ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder | |
| 4. | obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.
abbruch § 218aStraflosigkeit des Schwangerschafts-
abbruchs § 218bSchwangerschafts-
abbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung § 218cÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschafts-
abbruch § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage § 219a(weggefallen) § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft § 220(weggefallen) § 220a(weggefallen) § 221Aussetzung § 222Fahrlässige Tötung
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Rechtsprechung zu § 218c StGB
8 Entscheidungen zu § 218c StGB in unserer Datenbank:
- VG München, 12.05.2016 - M 22 K 15.4369
Totalverbot der Gehsteigberatung schwangerer Frauen vor einer Abtreibungsklinik ...
- BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
Bayerisches Schwangerenhilfegesetz
- BGH, 10.11.2022 - 5 StR 283/22 Corona
Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar
- LG Gießen, 12.10.2018 - 3 Ns 406 Js 15031/15
Werbung für Schwangerschaftsabbruch: Berufung von Ärztin Hänel abgewiesen
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2013 - L 5 KA 738/12
- BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74
Schwangerschaftsabbruch I
- BGH, 06.02.2002 - 1 StR 513/01
Subsidiarität der Unterschlagung
- LSG Bayern, 09.11.2011 - L 12 KA 40/08
Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Verstößen gegen Auskunftserteilung und ...
Querverweise
Auf § 218c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 171b
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)