Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.
Rechtsprechung zu § 219a StGB
8 Entscheidungen zu § 219a StGB in unserer Datenbank:
- LG Gießen, 12.10.2018 - 3 Ns 406 Js 15031/15
Werbung für Schwangerschaftsabbruch: Berufung von Ärztin Hänel abgewiesen
Zum selben Verfahren:
- AG Gießen, 24.11.2017 - 507 Ds 501 Js 15031/15
Strafbarkeit des Hinweises auf Schwangerschaftsabbrüche auf der Website einer ...
- AG Gießen, 24.11.2017 - 507 Ds 501 Js 15031/15
- LG Bayreuth, 13.01.2006 - 2 Ns 118 Js 12007/04
Frauenarzt darf nicht mit Schwangerschaftsabbruch werben
- OLG Stuttgart, 18.09.2002 - 4 U 54/02
- LAG Hamm, 28.09.1988 - 1 Sa 2232/86
Lohnfortzahlung; Ausländer; Anwendbarkeit; Lohnfortzahlungsgesetz; ...
- BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
Bayerisches Schwangerenhilfegesetz
- BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90
Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis ...
- BGH, 09.07.1985 - VI ZR 244/83
Mißlungener Schwangerschaftsabbruch bei Notlagenindikation
Querverweise
Auf § 219a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen das Leben
- § 218b (Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 171b
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)