Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen
1. | auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder | |
2. | auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen. |
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 | |
29.03.2019 | Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch | 22.03.2019 |
abbruch § 218aStraflosigkeit des Schwangerschafts-
abbruchs § 218bSchwangerschafts-
abbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung § 218cÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschafts-
abbruch § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage § 219aWerbung für den Abbruch der Schwangerschaft § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft § 220(weggefallen) § 220a(weggefallen) § 221Aussetzung § 222Fahrlässige Tötung
Rechtsprechung zu § 219a StGB
21 Entscheidungen zu § 219a StGB in unserer Datenbank:
- KG, 19.11.2019 - 3-80/19
Werbung zum Schwangerschaftsabbruch auf Internetseite
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Tiergarten, 14.06.2019 - 253 Ds 143/18
Zwei Berliner Frauenärztinnen wegen unzulässiger Werbung für den Abbruch der ...
- AG Berlin-Tiergarten, 14.06.2019 - 253 Ds 143/18
- LG Gießen, 12.10.2018 - 3 Ns 406 Js 15031/15
Werbung für Schwangerschaftsabbruch: Berufung von Ärztin Hänel abgewiesen
Zum selben Verfahren:
- AG Gießen, 24.11.2017 - 507 Ds 501 Js 15031/15
Schwangerschaftsabbruch angeboten: Ärztin zu 6.000 Euro Geldstrafe verurteilt
- BVerfG - 2 BvR 390/21 (anhängig)
Werbeverbot für Abtreibungen: Gießener Ärztin erhebt Verfassungsbeschwerde
- LG Gießen, 12.12.2019 - 4 Ns 406 Js 15031/15
Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
- OLG Frankfurt, 26.06.2019 - 1 Ss 15/19
Werbung für Schwangerschaftsabbrüche - Gesetzesänderung März 2019
- OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 1 Ss 96/20
Gießener Ärztin Hänel rechtskräftig wegen Werbung für Schwangerschaftsabbruch ...
- AG Gießen, 24.11.2017 - 507 Ds 501 Js 15031/15
- OLG Hamm, 21.10.2021 - 4 RVs 102/21
Schwangerschaftsabbruch; Abtreibung; Werbung; Information; Arzt
- LG Düsseldorf, 16.01.2019 - 12 O 282/18
Unterlassungsanspruch eines Studenten auf identifizierende Berichterstattung ...
Querverweise
Auf § 219a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen das Leben
- § 218b (Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 171b
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)