Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
Anmerkung:Nichtig gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 03.12.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.12.2015 | Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung | 03.12.2015 |
abbruch § 218aStraflosigkeit des Schwangerschafts-
abbruchs § 218bSchwangerschafts-
abbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung § 218cÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschafts-
abbruch § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage § 219a(weggefallen) § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft § 220(weggefallen) § 220a(weggefallen) § 221Aussetzung § 222Fahrlässige Tötung
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Rechtsprechung zu § 217 StGB
76 Entscheidungen zu § 217 StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15
Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der ...
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Selbstablehnung des Bundesverfassungsrichters Müller wegen Besorgnis der ...
- BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1593/16
Beschluss über Selbstablehnung eines Richters: Parallelentscheidung
- BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2347/15
Beschluss über Selbstablehnung eines Richters: Parallelentscheidung
- BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2354/16
Beschluss über Selbstablehnung eines Richters: Parallelentscheidung
- BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2527/16
Beschluss über Selbstablehnung eines Richters: Parallelentscheidung
- BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 2347/15
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
- VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 13803/17
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 217 StGB
| 10.03.2020 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 217 des Strafgesetzbuches) | BGBl. I S. 525 |
Querverweise
Auf § 217 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 171b
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)