Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)   
Gliederung
Nichtig
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Textdarstellung

  

§ 217
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

Anmerkung:

Nichtig gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 03.12.2015 (BGBl. I S. 2177), in Kraft getreten am 10.12.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.12.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung03.12.2015BGBl. I S. 2177

Rechtsprechung zu § 217 StGB

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 217 StGB

10.03.2020Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 217 des Strafgesetzbuches)BGBl. I S. 525

Querverweise

Auf § 217 StGB verweisen folgende Vorschriften:

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