Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) 1Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
| 1. | gegen den Willen der Schwangeren handelt oder | |
| 2. | leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. |
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) 1Der Versuch ist strafbar. 2Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
abbruch § 218aStraflosigkeit des Schwangerschafts-
abbruchs § 218bSchwangerschafts-
abbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung § 218cÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschafts-
abbruch § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage § 219a(weggefallen) § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft § 220(weggefallen) § 220a(weggefallen) § 221Aussetzung § 222Fahrlässige Tötung
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Rechtsprechung zu § 218 StGB
420 Entscheidungen zu § 218 StGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 23.09.2025 - 10 C 25.1591
Erfolgreicher Eilantrag gegen Auflagen für eine Versammlung in unmittelbarer Nähe ...
- BGH, 26.11.2019 - 3 StR 485/19
Konkurrenzen zwischen versuchtem Tötungsdelikt und Schwangerschaftsabbruch in ...
- BGH, 02.11.2023 - 6 StR 128/23
Schwangerschaftsabbruch, Tötungsdelikte (Beginn der Geburt: Einsetzen der ...
- BGH, 11.11.2020 - 5 StR 256/20
Urteil im Berliner Zwillingsfall überwiegend bestätigt
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 19.11.2019 - 532 Ks 7/16
Zwei Berliner Frauenärzte wegen bewusster Tötung eines kranken Zwillingskindes ...
- LG Berlin, 19.11.2019 - 532 Ks 7/16
- BSG, 24.09.2020 - B 9 V 3/18 R
Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - Kind mit Fetalem ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 30.08.2017 - L 7 VE 10/15
Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Schädigung der Leibesfrucht durch ...
- SG Magdeburg, 10.07.2015 - S 14 VE 18/11
Soziales Entschädigungsrecht - Schädigung der Leibesfrucht durch Alkoholkonsum ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 30.08.2017 - L 7 VE 10/15
- VGH Bayern, 23.09.2025 - 10 CS 25.1672
Keine versammlungsrechtliche Bannmeile um Abtreibungskliniken
- VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 583/19
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht ...
§ 218 StGB in Nachschlagewerken
- § 218 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schwangerschaftsabbruch - § 218 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Heilbehandlung
Querverweise
Auf § 218 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen das Leben
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 171b
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 108 (Beschlagnahme anderer Gegenstände)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)