Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ StGB
__paste_bez____paste_norm__ Strafgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Strafgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 218
Schwangerschaftsabbruch

(1) 1Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) 1Der Versuch ist strafbar. 2Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 218 StGB

418 Entscheidungen zu § 218 StGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 418 Entscheidungen

§ 218 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 218 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen das Leben
          § 218a (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs)
          § 218b (Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung)
          § 218c (Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch)
          § 219b (Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 108 (Beschlagnahme anderer Gegenstände)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)

Redaktionelle Querverweise zu § 218 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
          § 170 II (Verletzung der Unterhaltspflicht) (zu §§ 218 ff)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 240 IV 2 Nr. 2 (Nötigung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht