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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 2 - Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung (§§ 4 - 24)   
   Abschnitt 2 - Entschädigungstatbestände (§§ 13 - 24)   
   Unterabschnitt 1 - Gewalttaten (§§ 13 - 20)   
Gliederung
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§ 13
Opfer von Gewalttaten

(1) Als Opfer einer Gewalttat erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung, wer im Inland oder auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat durch

1. einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar gegen ihre oder seine Person gerichteten tätlichen Angriff (körperliche Gewalttat) oder durch dessen rechtmäßige Abwehr oder
2. ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische Gewalttat).

(2) Ein Verhalten im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist in der Regel schwerwiegend, wenn es den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs (§§ 174 bis 176d des Strafgesetzbuchs), des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung (§§ 177 und 178 des Strafgesetzbuchs), des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs), der Nachstellung (§ 238 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs), der Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs) oder der räuberischen Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuchs) erfüllt oder von mindestens vergleichbarer Schwere ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl. I S. 1810), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder16.06.2021BGBl. I S. 1810

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Rechtsprechung zu § 13 SGB XIV

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Querverweise

Auf § 13 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

    Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) 
      Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
        Entschädigungstatbestände
          Gewalttaten
            § 14 (Gleichstellungen)
            § 15 (Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland)
            § 18 (Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs)
     
      Organisation, Durchführung und Verfahren
        Organisation und Durchführung
          § 113 (Örtliche Zuständigkeit)
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