Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 2 - Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung (§§ 4 - 24) |
| Abschnitt 2 - Entschädigungstatbestände (§§ 13 - 24) |
| Unterabschnitt 1 - Gewalttaten (§§ 13 - 20) |
(1) Einer Gewalttat stehen gleich:
| 1. | die vorsätzliche Beibringung von Gift, | |
| 2. | das Fehlgehen der Gewalttat, so dass sie eine andere Person trifft als die Person, gegen die sie gerichtet war, | |
| 3. | ein Angriff in der irrtümlichen Annahme des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes, | |
| 4. | die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen, | |
| 5. | die erhebliche Vernachlässigung von Kindern und | |
| 6. | die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornografie nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strafgesetzbuchs. |
(2) 1Den Opfern von Gewalttaten stehen Personen gleich, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. 2Den Opfern von Gewalttaten stehen weiterhin Personen gleich, die durch die Überbringung der Nachricht vom Tode oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen Personen und dem Opfer im Sinne des § 13 oder des Absatzes 1 eine enge emotionale Beziehung besteht. 3Eine solche Beziehung besteht in der Regel mit Angehörigen und Nahestehenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder | 16.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 14 SGB XIV
12 Entscheidungen zu § 14 SGB XIV in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2026 - L 13 VG 47/26
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2026 - L 13 VG 44/26
- LSG Bayern, 05.08.2026 - L 15 VG 9/26
Einstweiliger Rechtsschutz, Soziale Entschädigung, Psychische Gewalttat, ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 6 VG 1222/22
- LSG Bayern, 25.09.2023 - L 15 VG 29/21
Anforderungen an den Nachweis einer Gewalttat im Sinne des ...
- BSG, 24.09.2020 - B 9 V 3/18 R
Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - Kind mit Fetalem ...
- LSG Baden-Württemberg, 10.04.2025 - L 6 VG 120/24
- LSG Bayern, 06.08.2019 - L 15 VG 2/19
Opferentschädigung: Keine Entschädigung bei Nachricht von Amoklauf und bloßer ...
- LSG Schleswig-Holstein, 15.07.2022 - L 2 VG 50/16
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Opferentschädigung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2024 - L 13 VG 25/24
Anspruchsverfolgung im Eilverfahren für vergangene, gegenwärtige bzw. künftige ...
Querverweise
Auf § 14 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
- Entschädigungstatbestände
- Gewalttaten
- § 15 (Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland)
- Organisation, Durchführung und Verfahren
- Organisation und Durchführung
- § 113 (Örtliche Zuständigkeit)