Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 2 - Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung (§§ 4 - 24) |
| Abschnitt 2 - Entschädigungstatbestände (§§ 13 - 24) |
| Unterabschnitt 4 - Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 24) |
1Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes,
| 1. | die von einer zuständigen Landesbehörde nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, | |
| 2. | die auf Grundlage eines Anspruchs nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches vorgenommen wurde oder, im Fall einer Schutzimpfung, gegenüber einer Person, die in der privaten Krankenversicherung versichert ist, in einem dem Anspruch nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches entsprechenden Umfang vorgenommen wurde, | |
| 3. | die von Gesundheitsämtern nach § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes unentgeltlich durchgeführt wurde oder | |
| 4. | die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes angeordnet wurde oder sonst auf Grund eines Gesetzes vorgeschrieben war, |
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung. 2Dies gilt auch, wenn die Schutzimpfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz) vom 12.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz) | 12.12.2023 | |
| 01.01.2024 | Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze | 28.05.2021 |
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Rechtsprechung zu § 24 SGB XIV
26 Entscheidungen zu § 24 SGB XIV in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 16.04.2026 - L 6 VE 3780/25 Corona
- SG Karlsruhe, 21.11.2024 - S 11 VJ 1269/24 Corona
COVID-19-Schutzimpfung - mRNA-Impfstoff von Moderna - Geltendmachung einer ...
- LSG Bayern, 30.04.2024 - L 15 VJ 2/23 Corona
Erfordernis des Vollbeweises im Impfschadensrecht (hier: Covid-19-Impfung)
- SG München, 30.01.2025 - S 15 VJ 24/24 Corona
Gesamtergebnis des Verfahrens, Internationale Gesundheitsvorschriften, ...
- LSG Bayern, 31.01.2025 - L 15 VJ 5/16
Multiple Sklerose ist kein Impfschaden nach Impfungen mit Td-Virelon und ...
- LSG Baden-Württemberg, 04.12.2025 - L 6 VJ 763/25
- SG München, 29.01.2026 - S 15 VJ 67/24 Corona
Impfschaden, Kausalitätskette, Primärschaden, Sekundärschaden, ...
- LSG Baden-Württemberg, 06.11.2025 - L 6 VE 125/25 Corona
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2025 - L 13 VJ 59/15
- LSG Baden-Württemberg, 07.05.2026 - L 6 VE 1383/25 Corona
Querverweise
Auf § 24 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Organisation, Durchführung und Verfahren
- Organisation und Durchführung
- § 113 (Örtliche Zuständigkeit)
- Kostentragung
- § 135 (Kostentragung durch die Länder)