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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 2 - Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung (§§ 4 - 24) |
| Abschnitt 2 - Entschädigungstatbestände (§§ 13 - 24) |
| Unterabschnitt 1 - Gewalttaten (§§ 13 - 20) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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(1) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
(2) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
§ 13Opfer von Gewalttaten
§ 14Gleichstellungen
§ 15Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
§ 16Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen
§ 17Versagung von Leistungen
§ 18Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
§ 19Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen
§ 20Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
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