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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 2 - Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung (§§ 4 - 24) |
| Abschnitt 2 - Entschädigungstatbestände (§§ 13 - 24) |
| Unterabschnitt 1 - Gewalttaten (§§ 13 - 20) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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1Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach den §§ 13 und 14 im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleiden, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Leistungen nach Maßgabe des § 102, wenn sie
2Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 verlängert sich auf ein Jahr, wenn der Auslandsaufenthalt dem Besuch einer Schule, Hochschule, der Berufsausbildung oder der Leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes dient.
§ 13Opfer von Gewalttaten
§ 14Gleichstellungen
§ 15Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
§ 16Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen
§ 17Versagung von Leistungen
§ 18Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
§ 19Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen
§ 20Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
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Querverweise
Auf § 15 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände
- § 102 (Leistungen bei Gewalttaten im Ausland)
- Organisation, Durchführung und Verfahren
- Organisation und Durchführung
- § 113 (Örtliche Zuständigkeit)