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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 15 - Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände (§§ 102 - 104)   
Gliederung
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§ 102
Leistungen bei Gewalttaten im Ausland

(1) Berechtigte nach § 15 erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) 1Geschädigte erhalten Leistungen der Schnellen Hilfen ausschließlich im Inland. 2Fahrkosten zu Traumaambulanzen werden für Fahrten im Inland übernommen. 3§ 101 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Geschädigte erhalten Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung grundsätzlich im Inland. 2Besteht unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis ein akuter Behandlungsbedarf im Ausland, so können Kosten, die anderweitig nicht gedeckt sind, nach § 51 übernommen werden.

(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von

1. 2 941 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,
2. 8 820 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,
3. 14 700 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 23 521 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 32 342 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(5) 1Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. 2Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2 941 Euro, bei Vollwaisen 3 958 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8 820 Euro.

(6) 1Angehörige und Hinterbliebene haben Anspruch auf Leistungen der Schnellen Hilfen. 2Diese werden im Inland erbracht. 3Überführungs- und Bestattungskosten werden nach § 99 erstattet.

(7) 1Leistungen aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf die Leistungen nach den Absätzen 3 bis 6 anzurechnen. 2Hierzu zählen auch Leistungen aus Sicherungs- oder Versorgungssystemen, insbesondere Systemen der Opferentschädigung des Staates, in dem sich die Gewalttat ereignet hat.

(8) 1Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 sind zügig zu erbringen, auch wenn im Ausland noch Verfahren anhängig sind. 2Sieht der ausländische Staat Leistungen für Opfer von Gewalttaten vor und hat eine berechtigte Person einen Antrag auf solche Leistungen nicht gestellt, so können Leistungen nach den Absätzen 3 bis 5 in entsprechender Anwendung der §§ 66 und 67 des Ersten Buches ganz oder teilweise versagt werden.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund der Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 vom 17.06.2026 (BGBl. I Nr. 179), in Kraft getreten am 01.07.2026.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2026Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 202617.06.2026BGBl. I Nr. 179
01.07.2025Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 202513.06.2025BGBl. I Nr. 144
01.07.2024Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch17.06.2024BGBl. I Nr. 195

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Querverweise

Auf § 102 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

    Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) 
      Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
        Entschädigungstatbestände
          Gewalttaten
            § 15 (Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland)
     
      Leistungsgrundsätze
        § 28 (Verhältnis zu Leistungen anderer Träger)
     
      Einsatz von Einkommen und Vermögen
        § 108 (Berücksichtigung von Vermögen)
     
      Anpassung
        § 110 (Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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