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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 2 - Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung (§§ 4 - 24) |
| Abschnitt 2 - Entschädigungstatbestände (§§ 13 - 24) |
| Unterabschnitt 1 - Gewalttaten (§§ 13 - 20) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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(1) Leistungen sind zu versagen, wenn es aus in dem eigenen Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Leistungen der Sozialen Entschädigung zu erbringen.
(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt werden, wenn Geschädigte es unterlassen haben, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des Täters beizutragen.
§ 13Opfer von Gewalttaten
§ 14Gleichstellungen
§ 15Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
§ 16Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen
§ 17Versagung von Leistungen
§ 18Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
§ 19Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen
§ 20Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
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Rechtsprechung zu § 17 SGB XIV
Querverweise
Auf § 17 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
- Entschädigungstatbestände
- Gewalttaten
- § 20 (Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende)
- Überführung und Bestattung
- § 99 (Leistungen bei Überführung und Bestattung)